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Änderung § 43 StUG vom 17.06.2021

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§ 43 StUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2021 geltenden Fassung
§ 43 StUG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 750
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 43 Vorrang dieses Gesetzes


(Text alte Fassung)

1 Die Regelungen dieses Gesetzes gehen Vorschriften über die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Informationen in anderen Gesetzen vor. 2 Das Bundesdatenschutzgesetz findet mit Ausnahme der Vorschriften über die Datenschutzkontrolle keine Anwendung, soweit nicht in § 6 Abs. 9 und § 41 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Regelungen dieses Gesetzes gehen Vorschriften über die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Informationen in anderen Gesetzen vor. 2 Das Bundesdatenschutzgesetz findet mit Ausnahme der §§ 14 bis 16 des Bundesdatenschutzgesetzes keine Anwendung, soweit nicht in § 6 Abs. 9 dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Rechte betroffener Personen nach Artikel 15, 16, 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d sowie den Artikeln 19 bis 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11. 2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) werden nur nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährt.


(heute geltende Fassung)