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Änderung § 48 StUG vom 17.06.2021
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§ 48 StUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.06.2021 geltenden Fassung | § 48 StUG n.F. (neue Fassung) in der am 17.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 750 |
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(Text alte Fassung) § 48 Inkrafttreten | (Text neue Fassung)§ 48 Evaluierung |
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) § 35 Abs. 2 Satz 1 ist erstmalig bei der Neuberufung des Leiters der Bundesoberbehörde nach Ablauf der Amtszeit des jetzigen Amtsinhabers anzuwenden. | 1 Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde legt dem Deutschen Bundestag nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 9. April 2021 (BGBl. I S. 750) einen Evaluierungsbericht zum Transformationsprozess des Stasi-Unterlagen-Archivs in das Bundesarchiv vor. 2 Im Zuge der Evaluierung wird geprüft, ob das Bestehen des Beratungsgremiums nach § 39 Absatz 1 für weitere fünf Jahre erforderlich ist. |
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