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Änderung § 34 StUG vom 31.12.2011
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§ 34 StUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2011 geltenden Fassung | § 34 StUG n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3106 |
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(Textabschnitt unverändert) § 34 Verwendung von Unterlagen durch Presse, Rundfunk und Film | |
(Text alte Fassung) (1) Für die Verwendung von Unterlagen durch Presse, Rundfunk, Film, deren Hilfsunternehmen und die für sie journalistisch-redaktionell tätigen Personen gelten die §§ 32 und 33 entsprechend. (2) Führt die Veröffentlichung personenbezogener Informationen durch Rundfunkanstalten des Bundesrechts zu Gegendarstellungen von Personen, die in der Veröffentlichung genannt sind, so sind diese Gegendarstellungen den personenbezogenen Informationen beizufügen und mit ihnen aufzubewahren. Die Informationen dürfen nur zusammen mit den Gegendarstellungen erneut veröffentlicht werden. | (Text neue Fassung) (1) Für die Verwendung von Unterlagen durch Presse, Rundfunk, Film, deren Hilfsunternehmen und die für sie journalistisch-redaktionell tätigen Personen gelten die §§ 32 bis 33 entsprechend. (2) 1 Führt die Veröffentlichung personenbezogener Informationen durch Rundfunkanstalten des Bundesrechts zu Gegendarstellungen von Personen, die in der Veröffentlichung genannt sind, so sind diese Gegendarstellungen den personenbezogenen Informationen beizufügen und mit ihnen aufzubewahren. 2 Die Informationen dürfen nur zusammen mit den Gegendarstellungen erneut veröffentlicht werden. |
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