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Änderung § 42 StUG vom 31.12.2011
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§ 42 StUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2011 geltenden Fassung | § 42 StUG n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3106 |
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(Textabschnitt unverändert) § 42 Kosten | |
(Text alte Fassung) (1) Für Amtshandlungen nach den §§ 13 und 15 bis 17 sowie gegenüber nicht-öffentlichen Stellen nach den §§ 20, 21, 32 und 34 sind Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. In den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme einer Amtshandlung, der Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie der Zurückweisung oder Zurücknahme eines Widerspruchs sind ebenfalls Kosten zu erheben. Für Auskünfte an Betroffene, Dritte und nahe Angehörige Vermißter oder Verstorbener sowie für die ihnen gewährte Einsicht in die Unterlagen werden Kosten nicht erhoben. (2) Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für Amtshandlungen nach den §§ 13 und 15 bis 17, gegenüber nichtöffentlichen Stellen nach § 19 in Verbindung mit den §§ 20, 21 und 26 sowie nach den §§ 32 und 34 sind zur Deckung des Verwaltungsaufwands Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. 2 In den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme einer Amtshandlung, der Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie der Zurückweisung oder Zurücknahme eines Widerspruchs sind ebenfalls Kosten zu erheben. 3 Für Auskünfte an Betroffene, Dritte und nahe Angehörige Vermißter oder Verstorbener sowie für die ihnen gewährte Einsicht in die Unterlagen werden Kosten nicht erhoben. (2) 1 Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen und hat in der Rechtsverordnung feste Sätze oder Rahmengebühren vorzusehen. 2 In der Rechtsverordnung kann die Erstattung von Auslagen abweichend von den Regelungen des Verwaltungskostengesetzes bestimmt werden. |
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