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Änderung § 42 StUG vom 29.12.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 42 StUG, alle Änderungen durch Artikel 1 7. StUGÄndG am 29. Dezember 2006 und Änderungshistorie des StUGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 42 StUG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2006 geltenden Fassung | § 42 StUG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3326 |
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(Textabschnitt unverändert) § 42 Kosten | |
(1) Für Amtshandlungen nach den §§ 13 und 15 bis 17 sowie gegenüber nicht-öffentlichen Stellen nach den §§ 20, 21, 32 und 34 sind Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. In den Fällen des Widerrufs oder der Rücknahme einer Amtshandlung, der Ablehnung oder Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie der Zurückweisung oder Zurücknahme eines Widerspruchs sind ebenfalls Kosten zu erheben. Für Auskünfte an Betroffene, Dritte und nahe Angehörige Vermißter oder Verstorbener sowie für die ihnen gewährte Einsicht in die Unterlagen werden Kosten nicht erhoben. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen. | (Text neue Fassung) (2) Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen. |
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