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Änderung § 11 SportbootFüV-Bin vom 01.04.2006
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§ 11 SportbootFüV-Bin a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung | § 11 SportbootFüV-Bin n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 48 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Zuständige Stellen | |
(Text alte Fassung) (1) Der Deutsche Motoryachtverband e.V. und der Deutsche Segler-Verband e.V. werden beauftragt, | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Deutsche Motoryachtverband e.V. und der Deutsche Segler-Verband e.V. werden beauftragt, |
1. über Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung der Fahrerlaubnis zu entscheiden (§ 6 Abs. 1), 2. Prüfungen abzunehmen, Fahrerlaubnisse zu erteilen und Sportbootführerscheine auszustellen (§§ 7 und 8), 3. Ersatzausfertigungen auszustellen (§ 9), 4. erforderliche Auflagen zu erteilen (§ 5 Abs. 3) und | |
5. nach Maßgabe des § 12 Kosten zu erheben. Die beauftragten Verbände unterstehen bei der Erfüllung der übertragenen Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Sie haben diese Aufgaben nach Maßgabe dieser Verordnung und der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erlassenen Richtlinien wahrzunehmen und können sie ganz oder teilweise gemeinsam durchführen. (2) Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und Stellvertretern nach Bedarf. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestellt und entläßt die Prüfer auf Vorschlag der Verbände. (3) Über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 10 oder der Anordnung über das Ruhen der Fahrerlaubnis nach § 10a Abs. 1 oder 5 entscheiden die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen. Die Entscheidung ist, soweit der Inhaber eines Befähigungsnachweises betroffen ist, unter Angabe der Gründe der Stelle mitzuteilen, die den Befähigungsnachweis erteilt hat. Für die Bezirke der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord, Nordwest, West, Südwest, Süd und Ost nimmt die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Mitte in Hannover die Aufgaben nach Satz 1 und § 9 Satz 2 wahr. | 5. nach Maßgabe des § 12 Gebühren und Auslagen zu erheben. 2 Die beauftragten Verbände unterstehen bei der Erfüllung der übertragenen Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. 3 Sie haben diese Aufgaben nach Maßgabe dieser Verordnung und der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassenen Richtlinien wahrzunehmen und können sie ganz oder teilweise gemeinsam durchführen. (2) 1 Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und Stellvertretern nach Bedarf. 2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestellt und entläßt die Prüfer auf Vorschlag der Verbände. (3) 1 Über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 10 oder der Anordnung über das Ruhen der Fahrerlaubnis nach § 10a Abs. 1 oder 5 entscheidet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. 2 Die Entscheidung ist, soweit der Inhaber eines Befähigungsnachweises betroffen ist, unter Angabe der Gründe der Stelle mitzuteilen, die den Befähigungsnachweis erteilt hat. |
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