Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 14 SportbootFüV-Bin vom 17.10.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 SportbootFüV-Bin, alle Änderungen durch Artikel 1 SpBootRÄndV am 17. Oktober 2012 und Änderungshistorie der SportbootFüV-Bin

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 14 SportbootFüV-Bin a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.10.2012 geltenden Fassung
§ 14 SportbootFüV-Bin n.F. (neue Fassung)
in der am 17.10.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.10.2012 BGBl. I S. 2102
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 09.05.2017) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Übergangsregelung


(Text alte Fassung)

Bis zum 31. März 2007 dürfen für den Sportbootführerschein-Binnen noch Vordrucke nach dem am 31. März 2006 geltenden Muster weiterverwendet werden.

(Text neue Fassung)

Bis zum 1. Oktober 2014 dürfen für das Ausstellen des Sportbootführerscheins-Binnen noch Vordrucke nach dem am 1. Mai 2012 geltenden Muster weiterverwendet werden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 09.05.2017) 

Anzeige