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Änderung § 9 SportbootFüV-Bin vom 04.06.2016
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§ 9 SportbootFüV-Bin a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 9 SportbootFüV-Bin n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 48 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Ersatzausfertigung | |
(Text alte Fassung) 1 Ist ein Sportbootführerschein-Binnen unbrauchbar geworden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen, stellen die beauftragten Verbände auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeichnen ist. 2 Ein unbrauchbar gewordener oder wieder aufgefundener Sportbootführerschein-Binnen ist bei der nach § 11 Abs. 3 zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion abzuliefern. | (Text neue Fassung) 1 Ist ein Sportbootführerschein-Binnen unbrauchbar geworden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen, stellen die beauftragten Verbände auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeichnen ist. 2 Ein unbrauchbar gewordener oder wieder aufgefundener Sportbootführerschein-Binnen ist bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt abzuliefern. |
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