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Änderung § 10 SportbootFüV-Bin vom 04.06.2016
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§ 10 SportbootFüV-Bin a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 10 SportbootFüV-Bin n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 48 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Entziehung der Fahrerlaubnis | |
(1) 1 Erweist sich der Inhaber der Fahrerlaubnis zum Führen von Sportbooten als untauglich oder unzuverlässig, ist sie ihm zu entziehen. 2 Bestehen Zweifel an der Tauglichkeit, kann die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses verlangt werden. 3 Der Inhaber eines Sportbootführerscheines-Binnen gilt als widerleglich unzuverlässig, wenn er seiner Verpflichtung nach § 10a Abs. 6 nicht innerhalb einer Woche, nachdem die Anordnung über das Ruhen der Erlaubnis vollziehbar geworden ist, nachgekommen ist. (2) Die Fahrerlaubnis kann entzogen werden, wenn der Inhaber wiederholt einer Auflage nach § 5 Abs. 3 nicht nachkommt. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung. 2 Der Sportbootführerschein-Binnen ist unverzüglich bei der nach § 11 Abs. 3 zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion abzuliefern. 3 Satz 2 gilt auch dann, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis angefochten und der sofortige Vollzug der Entziehung angeordnet worden ist. (4) Die nach § 11 Abs. 3 zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis an Auflagen und Bedingungen binden. (5) 1 Die zuständige Behörde teilt die Entziehung der Fahrerlaubnis den beauftragten Verbänden und, sofern der Inhaber des Sportbootführerscheins-Binnen seine Verpflichtung nach Absatz 3 nicht erfüllt hat, auch den Wasserschutzpolizeien der Länder unverzüglich mit. 2 Die übrigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen und die Wasserschutzpolizeien der Länder teilen der zuständigen Behörde die ihnen bekannten Tatsachen mit, die eine Entziehung rechtfertigen können. | (Text neue Fassung) (3) 1 Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung. 2 Der Sportbootführerschein-Binnen ist unverzüglich bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt abzuliefern. 3 Satz 2 gilt auch dann, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis angefochten und der sofortige Vollzug der Entziehung angeordnet worden ist. (4) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt *) kann die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis an Auflagen und Bedingungen binden. (5) 1 Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt teilt die Entziehung der Fahrerlaubnis den beauftragten Verbänden und, sofern der Inhaber des Sportbootführerscheins-Binnen seine Verpflichtung nach Absatz 3 nicht erfüllt hat, auch den Wasserschutzpolizeien der Länder unverzüglich mit. 2 Die Wasserschutzpolizeien der Länder teilen der zuständigen Behörde die ihnen bekannten Tatsachen mit, die eine Entziehung rechtfertigen können. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 48 Buchstabe b) G. v. 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) wurde sinngemäß konsolidiert. |
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