Tools:
Update via:
Änderung § 11 MPG vom 24.04.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 MPG, alle Änderungen durch Artikel 15 2. COVIfSGAnpG am 24. April 2020 und Änderungshistorie des MPGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 11 MPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.04.2020 geltenden Fassung | § 11 MPG n.F. (neue Fassung) in der am 24.04.2020 geltenden Fassung durch Artikel 15 Abs. 1 G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 11 Sondervorschriften für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Abweichend von den Vorschriften des § 6 Abs. 1 und 2 kann die zuständige Bundesoberbehörde auf begründeten Antrag das erstmalige Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme einzelner Medizinprodukte, bei denen die Verfahren nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 1 nicht durchgeführt wurden, in Deutschland befristet zulassen, wenn deren Anwendung im Interesse des Gesundheitsschutzes liegt. 2 Die Zulassung kann auf begründeten Antrag verlängert werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Abweichend von den Vorschriften des § 6 Abs. 1 und 2 kann die zuständige Bundesoberbehörde auf begründeten Antrag das erstmalige Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme einzelner In-vitro-Diagnostika, bei denen die Verfahren nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 1 nicht durchgeführt wurden, in Deutschland befristet zulassen, wenn deren Anwendung im Interesse des Gesundheitsschutzes liegt. 2 Die Zulassung kann auf begründeten Antrag verlängert werden. |
(2) 1 Medizinprodukte dürfen nur an den Anwender abgegeben werden, wenn die für ihn bestimmten Informationen in deutscher Sprache abgefasst sind. 2 In begründeten Fällen kann eine andere für den Anwender des Medizinproduktes leicht verständliche Sprache vorgesehen oder die Unterrichtung des Anwenders durch andere Maßnahmen gewährleistet werden. 3 Dabei müssen jedoch die sicherheitsbezogenen Informationen in deutscher Sprache oder in der Sprache des Anwenders vorliegen. (3) Regelungen über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten können durch Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 2, Regelungen über die Vertriebswege von Medizinprodukten durch Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 3 getroffen werden. (4) Durch Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 4 können Regelungen für Betriebe und Einrichtungen erlassen werden, die Medizinprodukte in Deutschland in den Verkehr bringen oder lagern. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3284/al0-97886.htm