Änderung § 37a MPG vom 21.03.2010

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§ 37a MPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.03.2010 geltenden Fassung
§ 37a MPG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2326

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§ 37a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 37a Allgemeine Verwaltungsvorschriften


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Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften insbesondere zur Durchführung und Qualitätssicherung der Überwachung, zur Sachkenntnis der mit der Überwachung beauftragten Personen, zur Ausstattung, zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit der Behörden.




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