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Änderung § 35 MPG vom 15.08.2013

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§ 35 MPG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 35 MPG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 80 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 25.05.2021) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35 Kosten


(Text neue Fassung)

§ 35 Gebühren und Auslagen


vorherige Änderung

Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 9 zu erheben. Soweit das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht, werden die Landesregierungen ermächtigt, entsprechende Vorschriften zu erlassen. Das Verwaltungskostengesetz findet Anwendung.



Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 37 Absatz 9 zu erheben.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 25.05.2021) 

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