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Änderung § 14 MPG vom 01.01.2017
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§ 14 MPG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 14 MPG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191 |
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(Text alte Fassung) § 14 Errichten, Betreiben, Anwenden und Instandhalten von Medizinprodukten | (Text neue Fassung)§ 14 Tätigkeiten im Zusammenhang mit Medizinprodukten |
Medizinprodukte dürfen nur nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 37 Abs. 5 errichtet, betrieben, angewendet und in Stand gehalten werden. Sie dürfen nicht betrieben und angewendet werden, wenn sie Mängel aufweisen, durch die Patienten, Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können. | 1 Medizinprodukte dürfen nur nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 37 Absatz 5 betrieben und angewendet werden. 2 Medizinprodukte dürfen nicht betrieben und angewendet werden, wenn sie Mängel aufweisen, durch die Patienten, Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können. |
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