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Änderung Artikel 39 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch vom 25.04.2006

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Artikel 39 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
Artikel 39 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 39


(Text neue Fassung)

Artikel 39 bis 41


vorherige Änderung

Vordrucke von Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die der Vorschrift des § 33 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2002 aufgebraucht werden, es sei denn, die Angaben nach § 37a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sind vorher zu ändern.



(aufgehoben)


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