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Änderung Artikel 7 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch vom 19.07.2006
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Artikel 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2006 geltenden Fassung | Artikel 7 n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2006 geltenden Fassung durch Artikel 4 G v 12.07.2006 BGBl. I 1461 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 7 | |
(Text alte Fassung) (1) Folgende Vorschriften des Handelsgesetzbuchs finden auch Anwendung, wenn die Verwendung eines Schiffes zur Seefahrt nicht des Erwerbes wegen erfolgt: | (Text neue Fassung) (1) 1 Folgende Vorschriften des Handelsgesetzbuchs finden auch Anwendung, wenn die Verwendung eines Schiffes zur Seefahrt nicht des Erwerbes wegen erfolgt: |
1. § 485 über die Haftung des Reeders für das Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung und eines an Bord des Schiffes tätigen Lotsen, 2. die §§ 486 bis 487d über die Beschränkung der Haftung, 3. die §§ 734 bis 739 über die Haftung und die gerichtliche Zuständigkeit im Falle des Zusammenstoßes von Schiffen, | |
4. die §§ 740 bis 753a, § 902 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 903 Abs. 3 und § 902 Abs. 2 über die Bergung von Schiffen. Die Vorschriften der §§ 738 und 738a des Handelsgesetzbuchs finden jedoch keine Anwendung auf Kriegsschiffe und auf sonstige Schiffe, die einem Staat gehören oder in seinen Diensten stehen und die anderen als Handelszwecken dienen. | 4. die §§ 740 bis 753a, § 902 Nr. 3 in Verbindung mit § 903 Abs. 3 über die Bergung von Schiffen. 2 Die Vorschriften der §§ 738 und 738a des Handelsgesetzbuchs finden jedoch keine Anwendung auf Kriegsschiffe und auf sonstige Schiffe, die einem Staat gehören oder in seinen Diensten stehen und die anderen als Handelszwecken dienen. |
(2) Die Vorschriften der §§ 486 bis 487e des Handelsgesetzbuchs sind auch auf Ansprüche, die nicht auf den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs beruhen, sowie auf andere als privatrechtliche Ansprüche anzuwenden. (3) Die Haftung für Seeforderungen aus Vorfällen bis zu dem Inkrafttreten des Protokolls von 1996 zur Änderung des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (BGBl. 2000 II S. 790) oder bis zu dem Inkrafttreten einer späteren Änderung des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland kann nach den bis zu dem Zeitpunkt des jeweiligen Vorfalls geltenden Bestimmungen beschränkt werden. |
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