Änderung Artikel 87 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch vom 12.08.2021

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Artikel 87 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.08.2021 geltenden Fassung
Artikel 87 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
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Artikel 87


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Die §§ 289f, 334 Absatz 1, § 340n Absatz 1 und § 341n Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 12. August 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf Lage- und Konzernlageberichte sowie Erklärungen zur Unternehmensführung nach § 289f Absatz 4 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.




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