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Änderung Artikel 91 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch vom 28.12.2023
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Artikel 91 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2023 geltenden Fassung | Artikel 91 n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 21.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 397 |
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(Text alte Fassung) Artikel 91 (neu) | (Text neue Fassung)Artikel 91 |
(1) § 285 Nummer 30a, § 288 Absatz 1 Nummer 1 und § 314 Absatz 1 Nummer 22a des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 28. Dezember 2023 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für ein nach dem 30. Dezember 2023 endendes Geschäftsjahr anzuwenden. (2) 1 § 274 Absatz 3 und § 306 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 28. Dezember 2023 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für ein nach dem 28. Dezember 2023 endendes Geschäftsjahr anzuwenden. 2 § 274 Absatz 3 und § 306 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 28. Dezember 2023 geltenden Fassung dürfen bereits auf Jahres- und Konzernabschlüsse für ein nach dem 31. Dezember 2022 endendes Geschäftsjahr angewendet werden, sofern die Jahres- und Konzernabschlüsse bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 noch nicht festgestellt beziehungsweise gebilligt wurden und Angaben nach § 285 Nummer 30a und § 314 Absatz 1 Nummer 22a des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 28. Dezember 2023 geltenden Fassung gemacht werden. |
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