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Änderung Artikel 92 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch vom 28.03.2024

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Artikel 92 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.03.2024 geltenden Fassung
Artikel 92 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 30 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
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Artikel 92 (neu)


(Text neue Fassung)

Artikel 92


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1 § 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 28. März 2024 geltenden Fassung ist erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 § 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 28. März 2024 geltenden Fassung ist letztmals auf das vor dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.