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Änderung Artikel 94 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch vom 17.07.2024
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Artikel 94 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2024 geltenden Fassung | Artikel 94 n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234 |
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(Text alte Fassung) Artikel 94 (neu) | (Text neue Fassung)Artikel 94 |
1 Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von § 335 Absatz 2a und § 335a Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. 2 Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von § 335 Absatz 2a und § 335a Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in Papierform übermittelt werden. 3 Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt. |
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