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Änderung Artikel 94 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch vom 17.07.2024

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Artikel 94 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2024 geltenden Fassung
Artikel 94 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
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Artikel 94 (neu)


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Artikel 94


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1 Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von § 335 Absatz 2a und § 335a Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden. 2 Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von § 335 Absatz 2a und § 335a Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in Papierform übermittelt werden. 3 Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.


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