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Änderung Artikel 95 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch vom 01.01.2025
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Artikel 95 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | Artikel 95 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
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(Text alte Fassung) Artikel 95 (neu) | (Text neue Fassung)Artikel 95 |
1 § 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung ist vorbehaltlich des Satzes 2 erstmals auf Unterlagen anzuwenden, deren Aufbewahrungsfrist nach § 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Fassung noch nicht abgelaufen ist. 2 Abweichend von Satz 1 ist bei Personen oder Gesellschaften, die 1. Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes sind, einschließlich Zweigstellen nach § 53 des Kreditwesengesetzes, 2. der Aufsicht nach § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterliegen oder 3. Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind, § 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung erstmals auf Unterlagen anzuwenden, deren Aufbewahrungsfrist nach § 257 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Fassung am 1. Januar 2026 noch nicht abgelaufen ist. |
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