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Änderung Artikel 73 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch vom 01.05.2015
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Artikel 73 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2015 geltenden Fassung | Artikel 73 n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2015 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 24.04.2015 BGBl. I S. 642 |
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(Text alte Fassung) Artikel 73 (neu) | (Text neue Fassung)Artikel 73 |
§ 289a Absatz 2 Nummer 4, auch in Verbindung mit Absatz 3, und § 289a Absatz 4, auch in Verbindung mit § 336 Absatz 2 Satz 1, des Handelsgesetzbuchs sind erstmals anzuwenden auf Lageberichte, die sich auf Geschäftsjahre mit einem nach dem 30. September 2015 liegenden Abschlussstichtag beziehen. |
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