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Änderung Artikel 39 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch vom 25.04.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Artikel 39 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
Artikel 39 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 209 G v 19.04.2006 BGBl. I 866
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 39


(Text alte Fassung)

Vordrucke von Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die der Vorschrift des § 33 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2002 aufgebraucht werden, es sei denn, die Angaben nach § 37a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sind vorher zu ändern.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)

 (keine frühere Fassung vorhanden)