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Änderung Artikel 40 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch vom 25.04.2006

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Artikel 40 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
Artikel 40 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 209 G v 19.04.2006 BGBl. I 866

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 40


(Text alte Fassung)

Die Pflicht zur Einreichung der Geschäftsanschrift bei dem Gericht nach § 24 Abs. 2, 3 der Handelsregisterverfügung in der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung gilt auch für diejenigen, die zu diesem Zeitpunkt bereits in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister eingetragen sind. In diesen Fällen ist die aktuelle Geschäftsanschrift mit der ersten das eingetragene Unternehmen betreffenden Anmeldung zum Register ab dem 1. Januar 1999, spätestens aber bis zum 31. März 2000 bei dem Gericht einzureichen, soweit sie dem Gericht nicht bereits nach § 24 der Handelsregisterverfügung in der vor dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung mitgeteilt worden ist.

(Text neue Fassung)

(aufgehoben)


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