Artikel 68 - Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB k.a.Abk.)

G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 437; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4101-1 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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Dreißigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung
Artikel 68

Dreißigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung

Artikel 68


Artikel 68 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1§ 285 Nummer 9, § 286 Absatz 5 Satz 1, § 289 Absatz 2 Nummer 5, § 314 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 2 und § 315 Absatz 2 Nummer 4 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2509) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2Die bis zum 4. August 2009 geltenden Fassungen der § 285 Nummer 9, § 286 Absatz 5 Satz 1, § 289 Absatz 2 Nummer 5, § 314 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 2 und § 315 Absatz 2 Nummer 4 des Handelsgesetzbuchs sind letztmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) G. v. 31. Juli 2009 BGBl. I S. 2509 m.W.v. 5. August 2009



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