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Fünfunddreißigster Abschnitt
Änderungsalarm
Artikel 73 - Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB
k.a.Abk.
)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 437; zuletzt geändert durch
Artikel 2
G. v. 23.10.2024
BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4101-1
Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
53 weitere Fassungen
|
wird in 113 Vorschriften zitiert
Fünfunddreißigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
Artikel 73
Fünfunddreißigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
Artikel 73
Artikel 73 hat
3 frühere Fassungen
und wird in
3 Vorschriften zitiert
1
§ 289a Absatz 2 Nummer 4
, auch in Verbindung mit Absatz 3, und
§ 289a Absatz 4
, auch in Verbindung mit
§ 336 Absatz 2 Satz 1, des Handelsgesetz
buchs in der Fassung des
Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
vom
24. April 2015 (BGBl. I S. 642
) sind erstmals anzuwenden auf Lageberichte, die sich auf Geschäftsjahre mit einem nach dem 30. September 2015 liegenden Abschlussstichtag beziehen.
2
§ 289a Absatz 2 Nummer 5
, auch in Verbindung mit Absatz 3, des
Handelsgesetzbuchs
in der Fassung des
Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
vom
24. April 2015 (BGBl. I S. 642
) ist erstmals anzuwenden auf Lageberichte, die sich auf Geschäftsjahre mit einem nach dem 31. Dezember 2015 liegenden Abschlussstichtag beziehen.
Text in der Fassung des
Artikels 4 Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) G. v. 12. Dezember 2019 BGBl. I S. 2637
m.W.v. 1. Januar 2020
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