(1)
Artikel 25 dieses Gesetzes und
§ 318 Absatz 3, die
§§ 319b,
323 Absatz 2,
§ 334 Absatz 2 bis 3a,
§ 340k Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 2,
§ 340m Absatz 2, die
§§ 340n,
341k Absatz 1 Satz 2 sowie
§ 341m Absatz 2 und
§ 341n Absatz 2 bis 3a des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
Artikel 25 dieses Gesetzes und
§ 318 Absatz 3, die
§§ 319a,
319b,
323 Absatz 2,
§ 334 Absatz 2 bis 3a,
§ 340k Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 2,
§ 340m Absatz 2, die
§§ 340n,
341k Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 sowie
§ 341m Absatz 2 und
§ 341n Absatz 2 bis 3a des Handelsgesetzbuchs einschlie bis der inßlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.
(2) Wenn die Voraussetzungen des
§ 318 Absatz 1a des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit
Artikel 79 Absatz 3 dieses Gesetzes, bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 vorliegen, kann ein Prüfungsmandat noch für das nach dem 30. Juni 2021 beginnende Geschäftsjahr und das unmittelbar auf dieses folgende Geschäftsjahr verlängert werden.
- 1.
- Unterlagen zu nach § 141 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes fortgeführten Prüfungen spätestens am 31. Dezember 2051 zu vernichten;
- 2.
- Unterlagen zu bis zum 31. Dezember 2021 abgeschlossenen Prüfungen spätestens 30 Jahre nach dem jeweiligen Abschluss der Prüfung zu vernichten.