1Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von
§ 335 Absatz 2a und
§ 335a Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in Papierform erstellt, geführt und übermittelt werden.
2Dokumente und Aktenteile, die nach den Verschlusssachenanweisungen des Bundes oder der Länder als Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, dürfen bis zum 31. Dezember 2035 abweichend von
§ 335 Absatz 2a und
§ 335a Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in Papierform übermittelt werden.
3Die für die Handhabung von Verschlusssachen geltenden Geheimschutzvorschriften bleiben unberührt.