Hat die Änderung Einzelkaufmanns eines Firma der oder einer Personenhandelsgesellschaft ausschließlich die Aufnahme der nach §
19 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung vorgeschriebenen Bezeichnung zum Gegenstand, bedarf diese Änderung nicht der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister.