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Synopse aller Änderungen des Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch am 25.04.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. April 2006 durch Artikel 5 des VVRG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EGHGB.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 38 bis 41


(Text neue Fassung)

Artikel 38


vorherige Änderung nächste Änderung

(aufgehoben)



Hat die Änderung der Firma eines Einzelkaufmanns oder einer Personenhandelsgesellschaft ausschließlich die Aufnahme der nach § 19 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung vorgeschriebenen Bezeichnung zum Gegenstand, bedarf diese Änderung nicht der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung

Artikel 39




Artikel 39 bis 41


(Textabschnitt unverändert)

(aufgehoben)