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Synopse aller Änderungen des Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch am 25.04.2006
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. April 2006 durch Artikel 5 des VVRG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EGHGB.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631 |
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(Text alte Fassung) Artikel 38 bis 41 | (Text neue Fassung)Artikel 38 |
(aufgehoben) | Hat die Änderung der Firma eines Einzelkaufmanns oder einer Personenhandelsgesellschaft ausschließlich die Aufnahme der nach § 19 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung vorgeschriebenen Bezeichnung zum Gegenstand, bedarf diese Änderung nicht der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister. |
Artikel 39 | Artikel 39 bis 41 |
(Textabschnitt unverändert) (aufgehoben) |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3289/v152771-2006-04-25.htm