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Synopse aller Änderungen des Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch am 25.04.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. April 2013 durch Artikel 2 des SeeHaRefG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EGHGB.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2013 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Einführung des Handelsgesetzbuchs
    Artikel 1
    Artikel 2
    Artikel 3
    Artikel 4
    Artikel 5
    Artikel 6
    Artikel 7
    Artikel 8
    Artikel 9 bis 14
    Artikel 15
    Artikel 16
    Artikel 17
    Artikel 18
    Artikel 19 bis 21
    Artikel 22
Zweiter Abschnitt Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinien-Gesetz
    Artikel 23
    Artikel 24
    Artikel 25
    Artikel 26
    Artikel 27
    Artikel 28
Dritter Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Durchführung der EG-Richtlinie zur Koordinierung des Rechts der Handelsvertreter vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1910)
    Artikel 29
    Artikel 29a
Vierter Abschnitt Übergangsvorschriften zum Bankbilanzrichtlinie-Gesetz
    Artikel 30
    Artikel 31
Fünfter Abschnitt Übergangsvorschriften zum Versicherungsbilanzrichtlinie-Gesetz
    Artikel 32
    Artikel 33
Sechster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Durchführung der Elften gesellschaftsrechtlichen Richtlinie vom 22. Juli 1993
    Artikel 34
Siebenter Abschnitt Übergangsvorschriften zum Nachhaftungsbegrenzungsgesetz
    Artikel 35
    Artikel 36
    Artikel 37
Achter Abschnitt Übergangsvorschrift zum Handelsrechtsreformgesetz
    Artikel 38
    Artikel 39 bis 41
Neunter Abschnitt Übergangsvorschriften zur Einführung des Euro
    Artikel 42
    Artikel 43
    Artikel 44
    Artikel 45
Zehnter Abschnitt Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich
    Artikel 46
Elfter Abschnitt Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Verlängerung der steuerlichen und handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen
    Artikel 47
Zwölfter Abschnitt Übergangsvorschriften zum Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz
    Artikel 48
Dreizehnter Abschnitt Übergangsvorschrift zur Anpassung der Abgrenzungsmerkmale für größenabhängige Befreiungen bei der Aufteilung des Konzernabschlusses nach den §§ 290 bis 293 des Handelsgesetzbuchs
    Artikel 49
Vierzehnter Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer
    Artikel 50
Fünfzehnter Abschnitt Übergangsvorschriften zum Euro-Bilanzgesetz
    Artikel 51
Sechzehnter Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation
    Artikel 52
Siebzehnter Abschnitt Übergangsvorschriften zum Altfahrzeug-Gesetz
    Artikel 53
Achtzehnter Abschnitt Übergangsvorschriften zum Transparenz- und Publizitätsgesetz
    Artikel 54
Neunzehnter Abschnitt Übergangsvorschriften zum Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz
    Artikel 55
Zwanzigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Bilanzkontrollgesetz
    Artikel 56
Einundzwanzigster Abschnitt Übergangsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 sowie zum Bilanzrechtsreformgesetz
    Artikel 57
    Artikel 58
Zweiundzwanzigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz
    Artikel 59
Dreiundzwanzigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz
    Artikel 60
Vierundzwanzigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister
    Artikel 61
Fünfundzwanzigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
    Artikel 62
Sechsundzwanzigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
    Artikel 63
Siebenundzwanzigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Risikobegrenzungsgesetz
    Artikel 64
Achtundzwanzigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
    Artikel 65
Neunundzwanzigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
    Artikel 66
    Artikel 67
Dreißigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung
    Artikel 68
Einunddreißigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
    Artikel 69
Zweiunddreißigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz
    Artikel 70
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

Dreiunddreißigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
    Artikel 71

Artikel 6


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 § 662 des Handelsgesetzbuchs und die darin genannten Vorschriften gelten für jedes Konnossement, das sich auf die Beförderung von Gütern zwischen Häfen in zwei verschiedenen Staaten oder zwischen Häfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes bezieht, sofern das Konnossement

1.
in einem Vertragsstaat des Internationalen Abkommens vom 25. August 1924 nur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente (Abkommen von 1924) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 23. Februar 1968 (Protokoll von 1968) ausgestellt ist oder

2. vorsieht, daß
der Vertrag den Bestimmungen des Abkommens von 1924 in der Fassung des Protokolls von 1968 oder dem Recht eines Staates, auf Grund dessen die genannten Bestimmungen anzuwenden sind, unterliegt.

2
§ 662 des Handelsgesetzbuchs und die darin genannten Vorschriften gelten auch für ein Konnossement, das in einem anderen als einem in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Staat ausgestellt ist, sofern das Konnossement sich auf die Beförderung von Gütern von oder nach einem Hafen in einem in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Staat oder einem Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes bezieht; dies gilt nicht, soweit sich aus Absatz 2 etwas anderes ergibt.

(2) 1 Ist das Konnossement in einem Staat ausgestellt, der Vertragsstaat des Abkommens von 1924, jedoch nicht Vertragsstaat des Protokolls von 1968 ist, und bezieht sich das Konnossement auf die Beförderung von Gütern nach einem Hafen in einem solchen Staat, so gelten § 662 des Handelsgesetzbuchs und die darin genannten Vorschriften mit der Maßgabe, daß § 612 Abs. 2 sowie § 660 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, soweit darin bestimmt ist, daß der Verfrachter bis zu einem Betrag von 2 Rechnungseinheiten für das Kilogramm der verlorenen oder beschädigten Güter haftet, außer Betracht bleiben; Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bleibt unberührt. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn das Konnossement eine Beförderung zwischen Häfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch ein Schiff, das die Flagge der Bundesrepublik Deutschland führt, betrifft.

(3) Die Liste der Vertragsstaaten des Internationalen Abkommens vom 25. August 1924 zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 23. Februar 1968 sowie jede Änderung dieser Liste werden durch den Bundesminister der Justiz im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.

(4) 1 Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz sowie Absatz 2 treten an dem Tage außer Kraft, an dem das Abkommen von 1924 für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. 2 Der Tag, an dem die in Satz 1 genannten Vorschriften außer Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.




(1) 1 Ist ein Konnossement in einem Vertragsstaat des Internationalen Abkommens vom 25. August 1924 zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente (RGBl. 1939 II S. 1049) (Haager Regeln) ausgestellt, so sind die §§ 480, 483, 485 und 488, die §§ 513 bis 525 in Verbindung mit den §§ 498, 499, 501, 504, 505, 507, 510 und 512 sowie § 605 Nummer 1 in Verbindung mit § 607 Absatz 1 und 2 und § 609 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs ohne Rücksicht auf das nach Internationalem Privatrecht anzuwendende Recht und mit der Maßgabe anzuwenden, dass,

1. abweichend
von § 501 des Handelsgesetzbuchs, der Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes oder durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes entstanden ist und die Maßnahmen nicht überwiegend im Interesse der Ladung getroffen wurden;

2. abweichend
von § 504 des Handelsgesetzbuchs, die nach den §§ 502 und 503 des Handelsgesetzbuchs zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung auf einen Betrag von 666,67 Rechnungseinheiten für das Stück oder die Einheit begrenzt ist;

3. abweichend von
§ 525 des Handelsgesetzbuchs, die Verpflichtungen des Verfrachters aus den nach diesem Artikel anzuwendenden Vorschriften durch Rechtsgeschäft nicht im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden können;

4. abweichend von § 609 des Handelsgesetzbuchs,
die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung von Gut nicht erleichtert werden kann.

2 Das Recht der Parteien, eine Rechtswahl zu treffen, bleibt unberührt.

(2) Ist ein Konnossement in Deutschland ausgestellt, so ist Absatz 1 Satz 1 nur anzuwenden, wenn sich das Konnossement auf die Beförderung von Gütern von oder nach einem Hafen in einem anderen Vertragsstaat der Haager Regeln bezieht.

(3) Als Vertragsstaat der Haager Regeln ist nicht ein Staat anzusehen, der zugleich Vertragsstaat eines Änderungsprotokolls zu den Haager Regeln ist.

(heute geltende Fassung) 

Artikel 7


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Folgende Vorschriften des Handelsgesetzbuchs finden auch Anwendung, wenn die Verwendung eines Schiffes zur Seefahrt nicht des Erwerbes wegen erfolgt:

1. § 485 über die Haftung des Reeders für das Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung und eines an Bord des Schiffes tätigen Lotsen,

2. die §§ 486 bis 487d über die Beschränkung der Haftung,

3. die §§ 734 bis 739 über die
Haftung und die gerichtliche Zuständigkeit im Falle des Zusammenstoßes von Schiffen,

4.
die §§ 740 bis 753a, § 902 Nr. 3 in Verbindung mit § 903 Abs. 3 über die Bergung von Schiffen.

2 Die Vorschriften der
§§ 738 und 738a des Handelsgesetzbuchs finden jedoch keine Anwendung auf Kriegsschiffe und auf sonstige Schiffe, die einem Staat gehören oder in seinen Diensten stehen und die anderen als Handelszwecken dienen.

(2) Die Vorschriften der §§ 486 bis 487e des Handelsgesetzbuchs sind auch auf Ansprüche, die nicht auf den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs beruhen, sowie auf andere als privatrechtliche Ansprüche anzuwenden.



(1) Folgende Vorschriften des Handelsgesetzbuchs sind auch anzuwenden, wenn das Schiff nicht zum Erwerb durch Seefahrt betrieben wird:

1. § 480 über die Verantwortlichkeit des Reeders für ein Mitglied der Schiffsbesatzung und einen an Bord tätigen Lotsen,

2. die §§ 570 bis 573 und 606 Nummer 2, dieser in Verbindung mit § 607 Absatz 6 und § 608, über die Haftung im Falle des Zusammenstoßes von Schiffen,

3.
die §§ 574 bis 587 und 606 Nummer 3, dieser in Verbindung mit § 607 Absatz 7 sowie den §§ 608 und 610, über Bergung,

4. die
§§ 611 bis 617 über die Beschränkung der Haftung.

(2) Die Vorschriften der §§ 611 bis 617 des Handelsgesetzbuchs sind auch auf Ansprüche, die nicht auf den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs beruhen, sowie auf andere als privatrechtliche Ansprüche anzuwenden.

(3) Die Haftung für Seeforderungen aus Vorfällen bis zu dem Inkrafttreten des Protokolls von 1996 zur Änderung des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (BGBl. 2000 II S. 790) oder bis zu dem Inkrafttreten einer späteren Änderung des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland kann nach den bis zu dem Zeitpunkt des jeweiligen Vorfalls geltenden Bestimmungen beschränkt werden.



(heute geltende Fassung) 

Artikel 8


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die §§ 740 bis 746, 748 bis 750, 753, 753a, 902 Nr. 3 in Verbindung mit § 903 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs sind, soweit sich aus Satz 3 und Absatz 3 nichts anderes ergibt, ohne Rücksicht auf das nach Internationalem Privatrecht anzuwendende Recht anzuwenden. 2 Die Aufteilung des Bergelohns oder der Sondervergütung zwischen dem Berger und seinen Bediensteten bestimmt sich jedoch, wenn die Bergung von einem Schiff aus durchgeführt worden ist, nach dem Recht des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, sonst nach dem Recht, dem der zwischen dem Berger und seinen Bediensteten geschlossene Vertrag unterliegt. 3 Das Recht der Parteien, eine Rechtswahl zu treffen, bleibt unberührt; unterliegt jedoch das Rechtsverhältnis ausländischem Recht, so sind § 741 Abs. 1 und § 750 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gleichwohl anzuwenden.



(1) 1 Die §§ 574 bis 580, 582 bis 584, 587 und 606 Nummer 3, dieser in Verbindung mit § 607 Absatz 7 sowie den §§ 608 und 610 des Handelsgesetzbuchs, sind, soweit sich aus Satz 3 und Absatz 3 nichts anderes ergibt, ohne Rücksicht auf das nach Internationalem Privatrecht anzuwendende Recht anzuwenden. 2 Die Aufteilung des Bergelohns und der Sondervergütung zwischen dem Berger und seinen Bediensteten bestimmt sich jedoch, wenn die Bergung von einem Schiff aus durchgeführt wird, nach dem Recht des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, sonst nach dem Recht, dem der zwischen dem Berger und seinen Bediensteten geschlossene Vertrag unterliegt. 3 Das Recht der Parteien, eine Rechtswahl zu treffen, bleibt unberührt; unterliegt jedoch das Rechtsverhältnis ausländischem Recht, so sind § 575 Absatz 1 und § 584 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs gleichwohl anzuwenden.

(2) Sind die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften anzuwenden, so unterliegt auch der Anspruch des Bergers auf Zinsen deutschem Recht.

(3) Bei Bergungsmaßnahmen durch eine Behörde ist für die Verpflichtungen zwischen den Parteien das Recht des Staates maßgebend, in dem sich die Behörde befindet.



vorherige Änderung nächste Änderung

Artikel 71 (neu)




Artikel 71


vorherige Änderung

 


(1) Für Partenreedereien und Baureedereien, die vor dem 25. April 2013 entstanden sind, bleiben die §§ 489 bis 509 des Handelsgesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung maßgebend.

(2) Auf ein im Fünften Buch des Handelsgesetzbuchs geregeltes Schuldverhältnis, das vor dem 25. April 2013 entstanden ist, sind die bis zu diesem Tag geltenden Gesetze weiter anzuwenden. Dies gilt auch für die Verjährung der aus einem solchen Schuldverhältnis vor dem 25. April 2013 entstandenen Ansprüche.