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Synopse aller Änderungen des Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch am 19.04.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. April 2017 durch Artikel 3 des CSR-RL-UG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EGHGB.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.04.2017 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 19.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 802 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Abschnitt Einführung des Handelsgesetzbuchs Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 7 Artikel 8 Artikel 9 bis 14 Artikel 15 Artikel 16 Artikel 17 Artikel 18 Artikel 19 bis 21 Artikel 22 Zweiter Abschnitt Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinien-Gesetz Artikel 23 Artikel 24 Artikel 25 Artikel 26 Artikel 27 Artikel 28 Dritter Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Durchführung der EG-Richtlinie zur Koordinierung des Rechts der Handelsvertreter vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1910) Artikel 29 Artikel 29a Vierter Abschnitt Übergangsvorschriften zum Bankbilanzrichtlinie-Gesetz Artikel 30 Artikel 31 Fünfter Abschnitt Übergangsvorschriften zum Versicherungsbilanzrichtlinie-Gesetz Artikel 32 Artikel 33 Sechster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Durchführung der Elften gesellschaftsrechtlichen Richtlinie vom 22. Juli 1993 Artikel 34 Siebenter Abschnitt Übergangsvorschriften zum Nachhaftungsbegrenzungsgesetz Artikel 35 Artikel 36 Artikel 37 Achter Abschnitt Übergangsvorschrift zum Handelsrechtsreformgesetz Artikel 38 Artikel 39 bis 41 Neunter Abschnitt Übergangsvorschriften zur Einführung des Euro Artikel 42 Artikel 43 Artikel 44 Artikel 45 Zehnter Abschnitt Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich Artikel 46 Elfter Abschnitt Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Verlängerung der steuerlichen und handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen Artikel 47 Zwölfter Abschnitt Übergangsvorschriften zum Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz Artikel 48 Dreizehnter Abschnitt Übergangsvorschrift zur Anpassung der Abgrenzungsmerkmale für größenabhängige Befreiungen bei der Aufteilung des Konzernabschlusses nach den §§ 290 bis 293 des Handelsgesetzbuchs Artikel 49 Vierzehnter Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer Artikel 50 Fünfzehnter Abschnitt Übergangsvorschriften zum Euro-Bilanzgesetz Artikel 51 Sechzehnter Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation Artikel 52 Siebzehnter Abschnitt Übergangsvorschriften zum Altfahrzeug-Gesetz Artikel 53 Achtzehnter Abschnitt Übergangsvorschriften zum Transparenz- und Publizitätsgesetz Artikel 54 Neunzehnter Abschnitt Übergangsvorschriften zum Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz Artikel 55 Zwanzigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Bilanzkontrollgesetz Artikel 56 Einundzwanzigster Abschnitt Übergangsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 sowie zum Bilanzrechtsreformgesetz Artikel 57 Artikel 58 Zweiundzwanzigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz Artikel 59 Dreiundzwanzigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz Artikel 60 Vierundzwanzigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister Artikel 61 Fünfundzwanzigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz Artikel 62 Sechsundzwanzigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts Artikel 63 Siebenundzwanzigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Risikobegrenzungsgesetz Artikel 64 Achtundzwanzigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen Artikel 65 Neunundzwanzigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz Artikel 66 Artikel 67 Dreißigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung Artikel 68 Einunddreißigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie Artikel 69 Zweiunddreißigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz Artikel 70 Dreiunddreißigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts Artikel 71 Vierunddreißigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum AIFM-Umsetzungsgesetz Artikel 72 Fünfunddreißigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst Artikel 73 Sechsunddreißigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Kleinanlegerschutzgesetz Artikel 74 Siebenunddreißigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz Artikel 75 Achtunddreißigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Bürokratieentlastungsgesetz Artikel 76 Neununddreißigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz Artikel 77 Vierzigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz Artikel 78 Einundvierzigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz Artikel 79 | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) Zweiundvierzigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz Artikel 80 |
Artikel 75 | |
(1) 1 Die §§ 255, 264, 264b, 265, 267a Absatz 3, die §§ 268, 271, 272, 274a, 275, 276, 277 Absatz 3, die §§ 284, 285, 286, 288, 289, 291, 292, 294, 296 bis 298, 301, 307, 309, 310, 312 bis 315a, 317, 322, 325, 326, 328, 331, 334, 336 bis 340a, 340e, 340i, 340n, 341a, 341b, 341j sowie 341n des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften sowie § 277 Absatz 4 und § 278 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 23. Juli 2015 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lage- und Konzernlageberichte für ein vor dem 1. Januar 2016 beginnendes Geschäftsjahr. (2) 1 Die §§ 267, 267a Absatz 1, § 277 Absatz 1 sowie § 293 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) dürfen erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2013 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt. 2 Wird von der vorgezogenen Anwendung der §§ 267, 267a Absatz 1, von § 277 Absatz 1 oder § 293 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes kein Gebrauch gemacht, sind die in Satz 1 genannten Vorschriften erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; in diesem Fall sind die §§ 267, 267a Absatz 1, § 277 Absatz 1 und § 293 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung letztmals auf das vor dem 1. Januar 2016 endende Geschäftsjahr anzuwenden. 3 Bei der erstmaligen Anwendung der in Satz 1 bezeichneten Vorschriften ist im Anhang oder Konzernanhang auf die fehlende Vergleichbarkeit der Umsatzerlöse hinzuweisen und unter nachrichtlicher Darstellung des Betrags der Umsatzerlöse des Vorjahres, der sich aus der Anwendung von § 277 Absatz 1 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes ergeben haben würde, zu erläutern. | (1) 1 Die §§ 255, 264, 264b, 265, 267a Absatz 3, die §§ 268, 271, 272, 274a, 275, 276, 277 Absatz 3, die §§ 284, 285, 286, 288, 289, 291, 292, 294, 296 bis 298, 301, 307, 309, 310, 312 bis 315a, 317, 322, 325, 326, 328, 331, 334, 336 bis 340a, 340e, 340i, 340n, 341a, 341b, 341j sowie 341n des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften sowie § 277 Absatz 4 und § 278 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lage- und Konzernlageberichte für ein vor dem 1. Januar 2016 beginnendes Geschäftsjahr. (2) 1 Die §§ 267, 267a Absatz 1, § 277 Absatz 1 sowie § 293 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) dürfen erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2013 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt. 2 Wird von der vorgezogenen Anwendung der §§ 267, 267a Absatz 1, von § 277 Absatz 1 oder § 293 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes kein Gebrauch gemacht, sind die in Satz 1 genannten Vorschriften erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; in diesem Fall sind die §§ 267, 267a Absatz 1, § 277 Absatz 1 und § 293 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung letztmals auf das vor dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 3 Bei der erstmaligen Anwendung der in Satz 1 bezeichneten Vorschriften ist im Anhang oder Konzernanhang auf die fehlende Vergleichbarkeit der Umsatzerlöse hinzuweisen und unter nachrichtlicher Darstellung des Betrags der Umsatzerlöse des Vorjahres, der sich aus der Anwendung von § 277 Absatz 1 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes ergeben haben würde, zu erläutern. |
(3) § 8b und die Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes sind erstmals auf Zahlungsberichte und Konzernzahlungsberichte für ein nach dem 23. Juli 2015 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden. (4) 1 § 253 Absatz 3 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes findet erstmals auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2015 aktiviert werden. 2 § 253 Absatz 3 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes findet erstmals auf Geschäfts- oder Firmenwerte Anwendung, die aus Erwerbsvorgängen herrühren, die in Geschäftsjahren erfolgt sind, die nach dem 31. Dezember 2015 begonnen haben. (5) Aufwendungen aus der Anwendung des Artikels 67 Absatz 1 und 2 sind in der Gewinn- und Verlustrechnung innerhalb der sonstigen betrieblichen Aufwendungen als 'Aufwendungen nach Artikel 67 Absatz 1 und 2 EGHGB' und Erträge hieraus innerhalb der sonstigen betrieblichen Erträge als 'Erträge nach Artikel 67 Absatz 1 und 2 EGHGB' gesondert anzugeben. (6) 1 § 253 Absatz 2 und 6 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) ist erstmals auf Jahresabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2015 endende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 Für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2016 enden, ist § 253 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 3 Auf den Konzernabschluss sind die Sätze 1 und 2 hinsichtlich des § 253 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. (7) 1 Unternehmen dürfen für einen Jahresabschluss, der sich auf ein Geschäftsjahr bezieht, das nach dem 31. Dezember 2014 beginnt und vor dem 1. Januar 2016 endet, auch die ab dem 17. März 2016 geltende Fassung des § 253 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs anwenden. 2 In diesem Fall gilt § 253 Absatz 6 entsprechend. 3 Auf den Konzernabschluss ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. 4 Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften haben zur Erläuterung der Ausübung der Anwendung des Wahlrechts Angaben im Anhang zu machen. | |
Artikel 80 (neu) | Artikel 80 |
Die §§ 264, 285, 289 bis 289f, 291, 292, 294, 314 bis 315e, 317, 320, 325, 331, 334, 335, 336, 340a, 340i, 340n, 341a, 341j, 341n und 342 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Lage- und Konzernlageberichte für das vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahr. |
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