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Synopse aller Änderungen des Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch am 01.01.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2024 durch Artikel 52 des MoPeG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EGHGB.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 52 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erster Abschnitt Einführung des Handelsgesetzbuchs Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 (aufgehoben) Artikel 5 Artikel 6 Artikel 7 Artikel 8 Artikel 9 bis 14 Artikel 15 Artikel 16 Artikel 17 Artikel 18 Artikel 19 bis 21 Artikel 22 Zweiter Abschnitt Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinien-Gesetz Artikel 23 Artikel 24 Artikel 25 Artikel 26 Artikel 27 Artikel 28 Dritter Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Durchführung der EG-Richtlinie zur Koordinierung des Rechts der Handelsvertreter vom 23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1910) Artikel 29 Artikel 29a Vierter Abschnitt Übergangsvorschriften zum Bankbilanzrichtlinie-Gesetz Artikel 30 Artikel 31 Fünfter Abschnitt Übergangsvorschriften zum Versicherungsbilanzrichtlinie-Gesetz Artikel 32 Artikel 33 Sechster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Durchführung der Elften gesellschaftsrechtlichen Richtlinie vom 22. Juli 1993 Artikel 34 Siebenter Abschnitt Übergangsvorschriften zum Nachhaftungsbegrenzungsgesetz Artikel 35 Artikel 36 Artikel 37 Achter Abschnitt Übergangsvorschrift zum Handelsrechtsreformgesetz Artikel 38 Artikel 39 bis 41 Neunter Abschnitt Übergangsvorschriften zur Einführung des Euro Artikel 42 Artikel 43 Artikel 44 Artikel 45 Zehnter Abschnitt Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich Artikel 46 Elfter Abschnitt Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Verlängerung der steuerlichen und handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen Artikel 47 Zwölfter Abschnitt Übergangsvorschriften zum Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz Artikel 48 Dreizehnter Abschnitt Übergangsvorschrift zur Anpassung der Abgrenzungsmerkmale für größenabhängige Befreiungen bei der Aufteilung des Konzernabschlusses nach den §§ 290 bis 293 des Handelsgesetzbuchs Artikel 49 Vierzehnter Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer Artikel 50 Fünfzehnter Abschnitt Übergangsvorschriften zum Euro-Bilanzgesetz Artikel 51 Sechzehnter Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz über elektronische Register und Justizkosten für Telekommunikation Artikel 52 Siebzehnter Abschnitt Übergangsvorschriften zum Altfahrzeug-Gesetz Artikel 53 Achtzehnter Abschnitt Übergangsvorschriften zum Transparenz- und Publizitätsgesetz Artikel 54 Neunzehnter Abschnitt Übergangsvorschriften zum Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz Artikel 55 Zwanzigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Bilanzkontrollgesetz Artikel 56 Einundzwanzigster Abschnitt Übergangsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 sowie zum Bilanzrechtsreformgesetz Artikel 57 Artikel 58 Zweiundzwanzigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz Artikel 59 Dreiundzwanzigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz Artikel 60 Vierundzwanzigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister Artikel 61 Fünfundzwanzigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz Artikel 62 Sechsundzwanzigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts Artikel 63 Siebenundzwanzigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Risikobegrenzungsgesetz Artikel 64 Achtundzwanzigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen Artikel 65 Neunundzwanzigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz Artikel 66 Artikel 67 Dreißigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung Artikel 68 Einunddreißigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie Artikel 69 Zweiunddreißigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz Artikel 70 Dreiunddreißigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts Artikel 71 Vierunddreißigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum AIFM-Umsetzungsgesetz Artikel 72 Fünfunddreißigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst Artikel 73 Sechsunddreißigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Kleinanlegerschutzgesetz Artikel 74 Siebenunddreißigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz Artikel 75 Achtunddreißigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Bürokratieentlastungsgesetz Artikel 76 Neununddreißigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz Artikel 77 Vierzigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz Artikel 78 Einundvierzigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz Artikel 79 Zweiundvierzigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz Artikel 80 Artikel 81 Dreiundvierzigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften Artikel 82 Vierundvierzigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie Artikel 83 Fünfundvierzigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte Artikel 84 Sechsundvierzigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Fondsstandortgesetz Artikel 85 Siebenundvierzigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz Artikel 86 Achtundvierzigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst Artikel 87 Neunundvierzigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie Artikel 88 | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) Fünfzigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz Artikel 89 |
Einundfünfzigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes Artikel 90 Zweiundfünfzigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz Artikel 91 | |
Artikel 89 (neu) | Artikel 89 |
(1) 1 Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 162 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der bis einschließlich 1. Januar 2024 geltenden Fassung als Kommanditist oder in entsprechender Anwendung des § 162 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der bis 1. Januar 2024 geltenden Fassung als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft oder als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft im Handelsregister eingetragen, findet eine Eintragung von späteren Änderungen in der Zusammensetzung der Gesellschafter nicht statt. 2 In diesem Fall ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach den durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geänderten Vorschriften zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden, bevor sie als Kommanditist oder Gesellschafter nach den durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz geänderten Vorschriften mit der Maßgabe zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wird, dass die Anmeldung sowohl von sämtlichen bislang im Handelsregister eingetragenen Gesellschaftern als auch von der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu bewirken ist. 3 In der Anmeldung zum Handelsregister ist zu versichern, dass die zur Eintragung in das Handelsregister angemeldete Gesellschaft bürgerlichen Rechts dieselbe ist wie die bislang im Handelsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts. (2) 1 Ist für einen Kommanditisten, der noch nach § 40 Nummer 5 Buchstabe c der Handelsregisterverordnung in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung im Handelsregister eingetragen worden ist, eine Änderung seiner Haftsumme nach den durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz geänderten Vorschriften zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, hat das Gericht anlässlich dieser Eintragung von Amts wegen in entsprechender Anwendung von § 17 Absatz 1 der Handelsregisterverordnung hinsichtlich der die anderen Kommanditisten betreffenden Eintragungen das Wort 'Einlage' durch das Wort 'Haftsumme' zu ersetzen. 2 Das Gleiche gilt, wenn ein Kommanditist nach den durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz geänderten Vorschriften zur Eintragung im Handelsregister anzumelden ist, während die anderen Kommanditisten nach § 40 Nummer 5 Buchstabe c der Handelsregisterverordnung in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung bereits im Handelsregister eingetragen worden sind. |
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