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Änderung § 5 8. ProdSV vom 01.12.2011
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§ 5 8. ProdSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung | § 5 8. ProdSV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 CE-Kennzeichnung | |
(1) Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche CE-Kennzeichnung muß auf jeder persönlichen Schutzausrüstung gut sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht sein. Ist dies jedoch aufgrund der besonderen Merkmale des Erzeugnisses nicht möglich, kann die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung angebracht werden. | |
(Text alte Fassung) (2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben 'CE' nach Anhang IV der Richtlinie 89/686/EWG. Bei persönlichen Schutzausrüstungen mit EG-Qualitätssicherung nach § 7 steht hinter der CE-Kennzeichnung die Kennummer der mit der Qualitätssicherung beauftragten zugelassenen Stelle. | (Text neue Fassung) (2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben 'CE' nach Anhang IV der Richtlinie 89/686/EWG. Bei persönlichen Schutzausrüstungen mit EG-Qualitätssicherung nach § 7 steht hinter der CE-Kennzeichnung die Kennummer der mit der Qualitätssicherung beauftragten notifizierten Stelle. |
(3) Es dürfen auf der persönlichen Schutzausrüstung keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Auf der persönlichen Schutzausrüstung oder ihrer Verpackung darf jede andere Kennzeichnung angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt. | |
(4) Persönliche Schutzausrüstungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b dürfen nicht mit dem in § 7 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes genannten Zeichen versehen werden. | (4) Die Marktüberwachungsbehörden gehen bei persönlichen Schutzausrüstungen, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, davon aus, dass diese Schutzausrüstungen die Anforderungen des § 2 erfüllen, wenn der Hersteller oder sein Bevollmächtigter auf Verlangen Folgendes vorlegen kann: 1. die Konformitätserklärung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und 2. zusätzlich die Baumusterprüfbescheinigung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c bei persönlichen Schutzausrüstungen, die der Baumusterprüfung nach § 6 unterliegen. |
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