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Änderung § 9 8. ProdSV vom 01.12.2011
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§ 9 8. ProdSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung | § 9 8. ProdSV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Ordnungswidrigkeiten | |
(Text alte Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine persönliche Schutzausrüstung in den Verkehr bringt, auf der die CE-Kennzeichnung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht ist, 1a. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 Unterlagen nicht bereithält oder 2. entgegen § 3 Nr. 3 eine persönliche Schutzausrüstung in den Verkehr bringt, der die dort vorgeschriebene schriftliche Information nicht beigefügt ist. | (Text neue Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 eine persönliche Schutzausrüstung bereitstellt. |
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