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§ 7 - Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG)
Artikel 1 G. v. 23.12.2003 BGBl. I S. 2928
Geltung ab 30.12.2003; FNA: 611-1-32 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
Geltung ab 30.12.2003; FNA: 611-1-32 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
§ 7 Ausschluss der Straf- oder Bußgeldbefreiung
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Straf- oder Bußgeldfreiheit tritt nicht ein, soweit vor Eingang der strafbefreienden Erklärung wegen einer Tat im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 oder einer Handlung im Sinne des § 6
- 1.
- a)
- bei dem Erklärenden oder seinem Vertreter ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
- b)
- die Tat bereits entdeckt war und der Erklärende dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste,
- 2.
- einem Tatbeteiligten (Täter oder Teilnehmer) oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist und der Erklärende dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste oder
- 3.
- der Erklärende unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachgeholt hat.
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Zitierungen von § 7 StraBEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 StraBEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StraBEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 StraBEG Umfang der Strafbefreiung
... war. Satz 1 gilt jedoch nicht, soweit ein Tatbeteiligter wegen Vorliegens der in § 7 genannten Ausschlussgründe keine eigene wirksame Erklärung mehr abgeben könnte. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3298/a46224.htm