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§ 11 - Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG)

Artikel 1 G. v. 23.12.2003 BGBl. I S. 2928
Geltung ab 30.12.2003; FNA: 611-1-32 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben

§ 11 Besondere Verfolgungsverjährung



(1) Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 und Handlungen im Sinne des § 6, die sich auf vor dem 1. Januar 1993 entstandene Ansprüche auf Einkommen- oder Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer und Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie auf damit zusammenhängende steuerliche Nebenleistungen beziehen, können nach dem 31. Dezember 2003 nicht mehr verfolgt werden, wenn eine wirksame strafbefreiende Erklärung abgegeben wurde; dies gilt auch, wenn sich später herausstellt, dass diese Erklärung unvollständig war. Satz 1 gilt auch dann, wenn die Tat oder Handlung erst nach dem 31. Dezember 1992 begangen wurde.

(2) Absatz 1 gilt auch für Taten und Handlungen, die sich auf Ansprüche auf Steuerabzugsbeträge beziehen, die nach dem Einkommensteuergesetz vor dem 1. Januar 1993 einzubehalten waren.



 

Zitierungen von § 11 StraBEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 StraBEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StraBEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 StraBEG Besondere Festsetzungsverjährung
... in § 11 genannten Ansprüche gelten als erloschen, soweit sie der zuständigen Finanzbehörde ...