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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben

§ 1 - Sperrbezirksverordnung (SperrBezV k.a.Abk.)

V. v. 24.07.1987 BGBl. I S. 1710; aufgehoben durch Artikel 10 V. v. 29.12.2014 BGBl. I S. 2481
Geltung ab 01.08.1987; FNA: 7831-1-49-2 Tierseuchenbekämpfung
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§ 1



(1) Ist der Ausbruch der Ansteckenden Schweinelähmung (Teschener Krankheit) in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde das Gebiet um den befallenen Betrieb oder sonstigen Standort mit einem Radius von mindestens 3 Kilometern als Sperrbezirk fest; dabei berücksichtigt sie natürliche Grenzen sowie Kontrollmöglichkeiten.

(2) Schweine dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zur sofortigen Schlachtung, zu diagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung aus dem Sperrbezirk verbracht werden. Fleisch von Schweinen aus Betrieben oder sonstigen Standorten im Sperrbezirk darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Sperrbezirk verbracht werden.



 

Zitierungen von § 1 Sperrbezirksverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SperrBezV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SperrBezV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SperrBezV (vom 01.05.2014)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Genehmigung nach § 1 Absatz 2 ein Schwein oder Fleisch verbringt oder 2. einer mit einer Genehmigung nach ... 2 ein Schwein oder Fleisch verbringt oder 2. einer mit einer Genehmigung nach § 1 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 21 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Sperrbezirksverordnung
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Genehmigung nach § 1 Absatz 2 ein Schwein oder Fleisch verbringt oder 2. einer mit einer Genehmigung nach ... 2 ein Schwein oder Fleisch verbringt oder 2. einer mit einer Genehmigung nach § 1 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage ...