Ordnungswidrig im Sinne des §
32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des
Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- ohne Genehmigung nach § 1 Absatz 2 ein Schwein oder Fleisch verbringt oder
- 2.
- einer mit einer Genehmigung nach § 1 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
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V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576