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Änderung § 33 Bundeswahlgesetz vom 21.03.2008
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§ 33 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.03.2008 geltenden Fassung | § 33 n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.06.2019 BGBl. I S. 834 |
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(Textabschnitt unverändert) § 33 Wahrung des Wahlgeheimnisses | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, daß der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. 2 Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen. (2) Ein Wähler, der des Lesens unkundig ist oder der durch körperliche Gebrechen gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. 2 Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen. (2) 1 Die nach § 14 Absatz 5 zulässige Hilfe bei der Stimmabgabe bleibt unberührt. 2 Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. |
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