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Änderung § 44 Bundeswahlgesetz vom 21.03.2008
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§ 44 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.03.2008 geltenden Fassung | § 44 n.F. (neue Fassung) in der am 14.06.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 08.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 147 |
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(Textabschnitt unverändert) § 44 Wiederholungswahl | |
(1) Wird im Wahlprüfungsverfahren eine Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe der Entscheidung zu wiederholen. (2) Die Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften, denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate verflossen sind, auf Grund derselben Wählerverzeichnisse wie die Hauptwahl statt, soweit nicht die Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren hinsichtlich der Wahlvorschläge und Wählerverzeichnisse Abweichungen vorschreibt. (3) 1 Die Wiederholungswahl muß spätestens sechzig Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. 2 Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, daß innerhalb von sechs Monaten ein neuer Deutscher Bundestag gewählt wird. 3 Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt der Landeswahlleiter, im Falle einer Wiederholungswahl für das ganze Wahlgebiet der Bundespräsident. | |
(Text alte Fassung) (4) 1 Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis nach den Vorschriften des Sechsten Abschnittes neu festgestellt. 2 § 41 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 gelten entsprechend. | (Text neue Fassung) (4) 1 Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis nach den Vorschriften des Sechsten Abschnittes neu festgestellt. 2 Die nach § 42 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 zuständigen Wahlleiter benachrichtigen die gewählten Bewerber und fordern sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. |
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