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Änderung § 45 Bundeswahlgesetz vom 21.03.2008
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§ 45 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.03.2008 geltenden Fassung | § 45 n.F. (neue Fassung) in der am 14.06.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 08.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 147 |
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(Textabschnitt unverändert) § 45 Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag | |
(Text alte Fassung) 1 Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag mit dem frist- und formgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung nach § 41 Abs. 2 oder § 42 Abs. 3 erfolgenden Annahmeerklärung beim zuständigen Wahlleiter, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzten Deutschen Bundestages und im Falle des § 44 Abs. 4 nicht vor Ausscheiden des nach dem ursprünglichen Wahlergebnis gewählten Abgeordneten. 2 Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist keine oder keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. 3 Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. 4 Annahme- und Ablehnungserklärung können nicht widerrufen werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Bundeswahlausschuss (§ 42 Absatz 3 Satz 1) mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Deutschen Bundestages nach der Wahl. 2 Eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft muss vor der ersten Sitzung gegenüber dem Landeswahlleiter schriftlich erklärt werden. 3 Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. 4 Die Erklärung kann nicht widerrufen werden. (2) 1 Bei einer Nachfolge (§ 48 Abs. 1) oder einer Wiederholungswahl (§ 44) wird die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag mit dem frist- und formgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung erfolgenden Annahmeerklärung beim zuständigen Wahlleiter, jedoch nicht vor Ausscheiden des ursprünglich gewählten Abgeordneten erworben. 2 Liegt bei Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag durch einen gewählten Bewerber die Annahmeerklärung des Nachfolgers bereits vor der ersten Sitzung des Deutschen Bundestages nach der Wahl vor, erwirbt der Nachfolger das Mandat mit der Eröffnung dieser Sitzung. 3 Gibt der Nachfolger oder durch Wiederholungswahl gewählte Bewerber bis zum Ablauf der Frist keine oder keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die Nachfolge oder Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. 4 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. |
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