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Änderung § 50 Bundeswahlgesetz vom 14.03.2024

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§ 50 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.03.2024 geltenden Fassung
§ 50 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 91
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 50 Wahlkosten


(1) Der Bund erstattet den Ländern zugleich für ihre Gemeinden (Gemeindeverbände) die durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben.

(2) 1 Die Kosten für die Versendung der Wahlbenachrichtigungen und der Briefwahlunterlagen sowie die Erfrischungsgelder für die Mitglieder der Wahlvorstände werden den Ländern im Wege der Einzelabrechnung ersetzt. 2 Bei zeitgleicher Durchführung von Landtags- oder Kommunalwahlen sowie von Abstimmungen mit Wahlen zum Deutschen Bundestag werden diese Kosten dem jeweiligen Land anteilig ersetzt.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Die übrigen Kosten werden durch einen festen Betrag je Wahlberechtigten erstattet. 2 Er beträgt für Gemeinden bis zu 100.000 Wahlberechtigten 0,56 Euro und für Gemeinden mit mehr als 100.000 Wahlberechtigten 0,87 Euro. 3 Der Präsident des Statistischen Bundesamtes legt in jedem Jahr bis zum 30. April dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat einen Bericht über die Entwicklung des Wahlkostenindexes mit einer Fortrechnung gemäß der Anlage 1 zu diesem Gesetz vor. 4 Dementsprechende Steigerungen der festen Beträge gelten ab Beginn des Jahres des Berichts und werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger veröffentlicht; Bruchteile eines Cents ab 0,5 werden dabei aufgerundet, ansonsten abgerundet.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die übrigen Kosten werden durch einen festen Betrag je Wahlberechtigten erstattet. 2 Er beträgt für Gemeinden bis zu 100.000 Wahlberechtigten 0,56 Euro und für Gemeinden mit mehr als 100.000 Wahlberechtigten 0,87 Euro. 3 Der Präsident des Statistischen Bundesamtes legt in jedem Jahr bis zum 30. April dem Bundesministerium des Innern und für Heimat einen Bericht über die Entwicklung des Wahlkostenindexes mit einer Fortrechnung gemäß der Anlage 1 zu diesem Gesetz vor. 4 Dementsprechende Steigerungen der festen Beträge gelten ab Beginn des Jahres des Berichts und werden vom Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger veröffentlicht; Bruchteile eines Cents ab 0,5 werden dabei aufgerundet, ansonsten abgerundet.

(4) Der Bund erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.



(heute geltende Fassung) 

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