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Änderung § 55 Bundeswahlgesetz vom 19.11.2020
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§ 55 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.11.2020 geltenden Fassung | § 55 n.F. (neue Fassung) in der am 19.11.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.11.2020 BGBl. I S. 2395 |
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(Text alte Fassung) § 55 (Inkrafttreten) | (Text neue Fassung)§ 55 Reformkommission |
1 Beim Deutschen Bundestag wird eine Reformkommission eingesetzt, die sich mit Fragen des Wahlrechts befasst und Empfehlungen erarbeitet. 2 Sie befasst sich auch mit der Frage des Wahlrechts ab 16 Jahren, der Dauer der Legislaturperiode und entwickelt Vorschläge zur Modernisierung der Parlamentsarbeit. 3 Die Reformkommission wird darüber hinaus Maßnahmen empfehlen, um eine gleichberechtigte Repräsentanz von Frauen und Männern auf den Kandidatenlisten und im Deutschen Bundestag zu erreichen. 4 Die Kommission soll spätestens bis zum 30. Juni 2023 ihre Ergebnisse vorlegen. 5 Das Nähere regelt ein vom Deutschen Bundestag unverzüglich zu verabschiedender Einsetzungsbeschluss. |
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