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Änderung § 15 Bundeswahlgesetz vom 21.03.2008
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§ 15 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.03.2008 geltenden Fassung | § 15 n.F. (neue Fassung) in der am 21.03.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 394 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Wählbarkeit | |
(1) Wählbar ist, wer am Wahltage 1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und 2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. (2) Nicht wählbar ist, | |
(Text alte Fassung) 1. wer nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, 2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder 3. wer, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und diese Rechtsstellung durch Ausschlagung der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65) erlangt hat. | (Text neue Fassung) 1. wer nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder 2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. |
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