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Änderung § 43 Bundeswahlgesetz vom 21.03.2008
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§ 43 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.03.2008 geltenden Fassung | § 43 n.F. (neue Fassung) in der am 21.03.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 394 |
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(Textabschnitt unverändert) § 43 Nachwahl | |
(1) Eine Nachwahl findet statt, 1. wenn in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist, 2. wenn ein Wahlkreisbewerber nach der Zulassung des Kreiswahlvorschlages, aber noch vor der Wahl stirbt. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Nachwahl soll im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 spätestens drei Wochen, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 spätestens sechs Wochen nach dem Tage der Hauptwahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt der Landeswahlleiter. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Nachwahl soll im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 spätestens drei Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden. 2 Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 kann sie am Tag der Hauptwahl stattfinden; sie soll spätestens sechs Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden. 3 Den Tag der Nachwahl bestimmt der Landeswahlleiter. |
(3) Die Nachwahl findet nach denselben Vorschriften und auf denselben Grundlagen wie die Hauptwahl statt. | |
(4) Im Fall einer Nachwahl ist das vorläufige Ergebnis der Hauptwahl unmittelbar im Anschluss an die Wahlhandlung der Hauptwahl auf der Grundlage der erfolgten Stimmabgaben zu ermitteln, festzustellen und bekannt zu geben. | |
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