Tools:
Update via:
Änderung § 19 Bundeswahlgesetz vom 19.07.2012
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BWahlRSchVG am 19. Juli 2012 und Änderungshistorie des BWahlGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 19 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2012 geltenden Fassung | § 19 n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1501 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 19 Einreichung der Wahlvorschläge | |
(Text alte Fassung) Kreiswahlvorschläge sind dem Kreiswahlleiter, Landeslisten dem Landeswahlleiter spätestens am sechsundsechzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen. | (Text neue Fassung) Kreiswahlvorschläge sind dem Kreiswahlleiter, Landeslisten dem Landeswahlleiter spätestens am neunundsechzigsten Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/33/al34610-0.htm