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Änderung § 10 Bundeswahlgesetz vom 15.06.2017

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2017 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1570
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände


(Text alte Fassung)

(1) Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, entscheidet bei den Abstimmungen Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. 2 Soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, entscheidet bei den Abstimmungen Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) 1 Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreter und die Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten verpflichtet. 2 Sie dürfen in Ausübung ihres Amtes ihr Gesicht nicht verhüllen.


 
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