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Änderung § 35 Bundeswahlgesetz vom 27.06.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 35 Bundeswahlgesetz, alle Änderungen durch Artikel 9 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des BWahlGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 35 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 35 n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 9 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 35 Stimmabgabe mit Wahlgeräten | |
(1) Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Stimmen können anstelle von Stimmzetteln und Wahlurnen Wahlgeräte benutzt werden. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Wahlgeräte im Sinne von Absatz 1 müssen die Geheimhaltung der Stimmabgabe gewährleisten. 2 Ihre Bauart muß für die Verwendung bei Wahlen zum Deutschen Bundestag amtlich für einzelne Wahlen oder allgemein zugelassen sein. 3 Über die Zulassung entscheidet das Bundesministerium des Innern auf Antrag des Herstellers des Wahlgerätes. 4 Die Verwendung eines amtlich zugelassenen Wahlgerätes bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium des Innern. 5 Die Genehmigung kann für einzelne Wahlen oder allgemein ausgesprochen werden. (3) 1 Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über | (Text neue Fassung) (2) 1 Wahlgeräte im Sinne von Absatz 1 müssen die Geheimhaltung der Stimmabgabe gewährleisten. 2 Ihre Bauart muß für die Verwendung bei Wahlen zum Deutschen Bundestag amtlich für einzelne Wahlen oder allgemein zugelassen sein. 3 Über die Zulassung entscheidet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf Antrag des Herstellers des Wahlgerätes. 4 Die Verwendung eines amtlich zugelassenen Wahlgerätes bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. 5 Die Genehmigung kann für einzelne Wahlen oder allgemein ausgesprochen werden. (3) 1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über |
1. die Voraussetzungen für die amtliche Zulassung der Bauart von Wahlgeräten sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung, 2. das Verfahren für die amtliche Zulassung der Bauart, 3. das Verfahren für die Prüfung eines Wahlgerätes auf die der amtlich zugelassenen Bauart entsprechende Ausführung, 4. die öffentliche Erprobung eines Wahlgerätes vor seiner Verwendung, 5. das Verfahren für die amtliche Genehmigung der Verwendung sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung, 6. die durch die Verwendung von Wahlgeräten bedingten Besonderheiten im Zusammenhang mit der Wahl. 2 Die Rechtsverordnung ergeht in den Fällen der Nummern 1 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. (4) Für die Betätigung eines Wahlgerätes gilt § 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend. |
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