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Änderung § 2 Bundeswahlgesetz vom 30.06.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2020 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1409
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Gliederung des Wahlgebietes


(1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

(Text alte Fassung)

(2) Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.

(Text neue Fassung)

(2) Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise ergibt sich aus der Anlage 2 zu diesem Gesetz.

(3) Jeder Wahlkreis wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt.