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Änderung § 2 Bundeswahlgesetz vom 30.06.2020
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2020 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1409 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Gliederung des Wahlgebietes | |
(1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. | (Text neue Fassung) (2) Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise ergibt sich aus der Anlage 2 zu diesem Gesetz. |
(3) Jeder Wahlkreis wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt. |
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