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Änderung Anlage 1 Bundeswahlgesetz vom 30.06.2020
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Anlage 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2020 geltenden Fassung | Anlage 1 n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1409 |
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(Text alte Fassung) Anlage 1 (neu) | (Text neue Fassung)Anlage 1 (zu § 50 Absatz 3 Satz 3) |
I. Der Bericht des Statistischen Bundesamtes über die Entwicklung des Wahlkostenindexes gemäß § 50 Absatz 3 Satz 3 umfasst: 1. die Darstellung der prozentualen Entwicklung des Wahlkostenindexes bezogen auf das Vorjahr und 2. die Fortrechnung der Beträge nach § 50 Absatz 3 Satz 2 anhand der jährlichen prozentualen Entwicklung des Wahlkostenindexes mit jeweils auf vier Dezimalstellen gerundeten Beträgen; die Beträge sind aufzurunden, wenn der zu rundenden Stelle eine der Ziffern 5 bis 9 folgt, ansonsten sind sie abzurunden. II. Der Wahlkostenindex beinhaltet folgende Indexreihen des Statistischen Bundesamtes: 1. aus dem Index der tariflichen Monatsverdienste in der Gesamtwirtschaft ohne Sonderzahlungen die Indexreihe Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung (WZ O) mit einem Anteil von 75 Prozent, 2. aus dem Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte a) die Indexreihe Schreibwaren und Bürobedarf aus Papier, Karton oder Pappe (GP 1723) mit einem Anteil von 2 Prozent, b) die Indexreihe Werbedrucke und Werbeschriften, Verkaufskataloge und dergleichen (GP 181212) mit einem Anteil von 5 Prozent, c) die Indexreihe Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte (GP 262) mit einem Anteil von 7 Prozent, d) die Indexreihe Büromöbel, Ladenmöbel aus Holz (GP 3101) mit einem Anteil von 4 Prozent, 3. aus den Verbraucherpreisindizes für Deutschland a) die Indexreihe Wohnungsmiete, einschließlich Mietwert von Eigentümerwohnung (SEA-VPI-Nr. 041) mit einem Anteil von 4 Prozent und b) die Indexreihe Strom, Gas und andere Brennstoffe (SEA-VPI-Nr. 045) mit einem Anteil von 3 Prozent. |
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